STATUTEN DES FC ROT-WEISS WINIKON

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

  • Der FC Rot-Weiss Winikon wurde am 1. September 2010 gegründet und ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
  • Er bezweckt die Ausübung des Fussballsports unter Wahrung des Fairplay-Gedankens und die Pflege der Kameradschaft.
  • Sein Sitz befindet sich in Uster.
  • Der FC Rot-Weiss Winikon ist politisch und konfessionell neutral. Er lehnt Diskriminierungen politischer, religiöser und ethnischer Art sowie Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht oder Rasse ab.
  • Das Vereinsjahr dauert vom 1. September bis zum 31. August eines jeden Jahres.
  • Die Vereinsfarben sind rot/ weiss.
  • In begrifflicher Hinsicht gilt die weibliche Form im Nachfolgenden als von der männlichen Form miterfasst.

Art. 2

  • Der FC Rot-Weiss Winikon ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Fussballverbands Region Zürich.
  • Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV und des Regionalverbandes (Region) sind für den FC Rot-Weiss Winikon sowie seine Mitglieder, Spieler, Trainer und Funktionäre verbindlich.

Kapitel 2: Mitgliedschaft

 a) Erwerb der Mitgliedschaft

Art. 3

Jedermann, der die vorliegenden Vereinsstatuten anerkennt, kann um die Mitgliedschaft im FC Rot-Weiss Winikon ersuchen.

Art. 4

  •  Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.
  • Aufnahmegesuche unmündiger Spieler müssen vom gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet werden.
  • Der Vorstand beschliesst über die vorläufige Aufnahme neuer Mitglieder bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, an der die Aufnahme zu bestätigen ist.

 

b) Kategorien von Mitgliedern

Art. 5

Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:

  • Aktive;
  • Junioren;
  • Senioren und Veteranen;
  • Ehrenmitglieder;
  • Freimitglieder;
  • Passivmitglieder;
  • Gönner und Supporter.

 Art. 6

  •  Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.
  • Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Generalversammlung verliehen.

 Art. 7

Die Freimitgliedschaft erhält, wer 25 Jahre ununterbrochen aktives Mitglied des Vereins war.

Art. 8

Passivmitglied ist, wer den ordentlichen Mitgliederbeitrag bezahlt, ohne sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen.

Art. 9

Gönner bzw. Supporter ist, wer dem Verein, ohne sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, jährlich mindestens den vom Vorstand für Gönner bzw. Supporter festgesetzten Betrag zukommen lässt.

 

c) Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 10

  •  Die Mitglieder aller Kategorien des FC Rot-Weiss Winikon haben das Recht an ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen teilzunehmen und dort ihr statutarisches Stimm- und Wahlrecht auszuüben; über das Vereinsleben in geeigneter Weise orientiert zu werden (Generalversammlung, Cluborgan, Homepage o.ä.); alle übrigen Rechte auszuüben, die ihnen von diesen Statuten oder in anderer Form vom Verein zuerkannt werden.
  • Aktive, Junioren und Senioren/ Veteranen haben zudem das Recht, ihrer Eignung entsprechend am Trainings- und Wettspielbetrieb teilzunehmen.

    Art. 11

    •  Die Mitglieder des FC Rot-Weiss Winikon haben die Pflicht
      sich gegenüber dem FC Rot-Weiss Winikon treu und loyal zu verhalten;
      die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV, des Regionalverbandes (Region) und des FC Rot-Weiss Winikon zu befolgen;
      die von der Generalversammlung gemäss den vorliegenden Statuten beschlossenen Mitgliederbeiträge zu bezahlen;
      den FC Rot-Weiss Winikon für sie betreffende Bussen und Kosten, die dem Verein von den zuständigen Verbandsbehörden auferlegt werden, schadlos zu halten;
      den Aufgeboten und Anweisungen der zuständigen Offiziellen (Funktionäre und Trainer) des Vereins Folge zu leisten;
      alle anderen Pflichten zu erfüllen, die aus diesen Statuten oder statutengemässen Beschlüssen des FC Rot-Weiss Winikon hervorgehen.
    • Verletzungen dieser Pflichten können vom Vorstand nach vorgängiger Anhörung des betreffenden Mitgliedes mit einem Verweis oder mit Busse bis 200.- bestraft werden. Vorbehalten bleibt der Ausschluss aus dem Verein. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.
    • Vereinsmitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind, können zudem beim SFV unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des SFV zum Boykott angemeldet werden.

       

       d) Verlust der Mitqliedschaft

       Art. 12

      •  Austritte von Aktiven, Junioren, Senioren und Veteranen können nur auf das Ende eines jeden Vereinsjahres (31. August) erfolgen.
      • Die entsprechende Erklärung ist bis spätestens 31. Mai schriftlich dem Vereinsvorstand einzureichen.
      • Austrittserklärungen, die nach dem 31. Mai eingereicht werden, sind erst auf das Ende der nächst folgenden Saison wirksam.

       Art. 13

      • Die Mitglieder der übrigen Kategorien können den Austritt jederzeit schriftlich erklären.
      • Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tag der Austrittserklärung.

       Art. 14

      •  Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann ein Mitglied nach vorgängiger Anhörung durch den Vereinsvorstand jederzeit ausgeschlossen werden.
      • Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied die Statuten schwerwiegend verletzt oder sich Anordnungen von Offiziellen (Funktionäre und Trainer) des Vereins wiederholt widersetzt hat oder wenn es den Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat.
      • Das ausgeschlossene Mitglied kann innert einer Frist von 14 Tagen gegen den Ausschlussentscheid des Vorstandes rekurrieren. Dem Rekurs kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Er ist schriftlich und begründet beim Vorstand zu Handen der nächsten Generalversammlung, die endgültig über den Ausschluss entscheidet, einzureichen. Der Vorstand hat seinen Entscheid mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
      • Die Rekursfrist beginnt mit Erhalt des Entscheides des Vorstandes zu laufen. Sie ist gewahrt, wenn die Rekursschrift am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (Datum des Poststempels). Fällt die Generalversammlung in die Rekursfrist, so kann ein allfälliger Rekurs anlässlich der Generalversammlung erhoben und behandelt werden.

       Art. 15

      •  Austretende und ausgeschlossene Mitglieder aller Kategorien schulden dem Verein den vollen Jahresbeitrag für das laufende Allfällige weitere finanzielle Verpflichtungen werden mit dem Austritt bzw. dem Ausschluss sofort zur Bezahlung fällig.
      • Eine Austrittsgebühr darf nicht erhoben werden.

      Kapitel 3: Organe

      Art. 16

      Die Organe des Vereines sind:

      • die ordentliche bzw. die ausserordentliche Generalversammlung;
      • der Vorstand;
      • die Revisionsstelle.

       

      Die Generalversammlung

      Art. 17

      Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

      Art. 18

      •  Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich spätestens drei Monate nach Ende des Vereinsjahres statt.
      • Der ordentlichen Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
        Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
        Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und allfälliger Jahresberichte von Kommissionen, soweit solche in den entsprechenden Pflichtenheften vorgesehen sind;
        Genehmigung:
        der Jahresrechnung;
        des Berichts der Rechnungsrevisoren;
        Festsetzung ordentlicher und eventueller ausserordentlicher Mitgliederbeiträge der verschiedenen Mitgliederkategorien;
        Genehmigung des Budgets;
        Wahl und Abberufung:
        des Präsidenten;
        der übrigen Vorstandsmitglieder;
        der Mitglieder der Revisionsstelle;
        definitive Aufnahme von Mitgliedern. Diese ist als letztes Geschäft der Generalversammlung zu traktandieren. Bis zur definitiven Aufnahme haben vom Vorstand provisorisch aufgenommene Mitglieder weder Stimm- noch Wahlrecht;
        Behandlung von Rekursen gegen den Ausschluss von Mitgliedern.
        Diese ist als erstes Geschäft der Generalversammlung zur traktandieren;
        Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern;
        Statutenänderungen;
        die übrigen ihr durch die Statuten zugewiesenen Geschäfte.

      Art. 19

      • Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden.
      • Überdies hat der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung innert 30 Tagen einzuberufen, nachdem eine solche von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder mittels eingeschriebenem Brief und unter Angabe der Gründe verlangt wurde.

      Art. 20

      • Stimm- und wahlberechtigt sind die anwesenden volljährigen und definitiv aufgenommenen Mitglieder aller Kategorien.
      • Die ordentliche wie die ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn 20 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
      • Unter Vorbehalt einer anders lautenden Regelung in diesen Statuten ist bei Abstimmungen das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen massgebend. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
      • Für Wahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit (50 % plus 1) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ab dem zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet ab dem zweiten Wahlgang das Los.
      • Sowohl bei Abstimmungen als auch bei Wahlen zählen ungültige und leere Stimmzettel sowie andere Formen der Stimmenthaltung nicht zu den abgegebenen gültigen Stimmen.
      • Abstimmungen und Wahlen sind offen durch Heben der Hand durchzuführen. Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn es die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

        Art. 21

        • Die Teilnahme an ordentlichen wie an ausserordentlichen Generalversammlungen ist für Vorstands- und Aktivmitglieder, für Senioren und Veteranen sowie für volljährige Junioren obligatorisch.
        • Wer einer Generalversammlung unentschuldigt fernbleibt, wird vom Vorstand mit maximal Fr. 200.- gebüsst. Der diesbezügliche Entscheid des Vorstandes ist definitiv.

        Art. 22

        • Die Vereinsmitglieder sind mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Generalversammlung unter Beilage der Traktandenliste zur Versammlung einzuladen.
        • Unter Vorbehalt anderer statutarischer Bestimmungen sind Anträge von Mitgliedern spätestens 5 Tage vor der Generalversammlung mit eingeschriebenem Brief begründet an den Vereinsvorstand zu richten.

        Art. 23

        • Die Generalversammlung wird vom amtierenden Präsidenten bis zum Schluss geleitet. Ist der Präsident verhindert, leitet der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlung.
        • Der Versammlungsleiter stellt zu Beginn fest, ob die Generalversammlung statutengemäss einberufen wurde. Alsdann lässt er die Stimmenzähler wählen und stellt die Zahl der Anwesenden und der Stimmberechtigten fest und entscheidet über die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung (vgl. Art. 20 Abs. 2 oben).

         

         Der Vorstand

        Art. 24

        Der Vorstand besteht aus:

        • dem Präsidenten;
        • dem Vizepräsidenten;
        • dem Sekretär/Protokollführer;
        • dem Kassier/Finanzchef;
        • dem Präsidenten der Spielkommission;
        • dem Präsidenten der Senioren-Veteranenkommission;
        • dem Präsidenten der Juniorenkommission;
        • weiteren Mitgliedern nach Bedarf.

        Art. 25

        • In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die durch die Statuten nicht einem andern Organ übertragen sind.
        • Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung jährlich Bericht zu erstatten.
        • Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Generalversammlung um.

        Art. 26

        • In den Vorstand sind alle stimm- und wahlberechtigten Mitglieder wählbar.
        • Es können mehrere Chargen in einer Person vereinigt werden. Dem Vorstand haben jedoch stets mindestens drei Personen anzugehören.
        • Jedes Vorstandsmitglied hat unabhängig von der Anzahl Chargen nur eine Stimme.

        Art. 27

        • Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern.
        • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
        • Er kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder zuziehen; diese haben jedoch nur beratende Stimme.
        • Mit Ausnahme des Vereinspräsidenten kann der Vorstand während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder provisorisch bis zur nächsten Generalversammlung selbst ersetzen.

        Art. 28

        Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident und der Vizepräsident unter sich oder mit einem anderen Vorstandsmitglied kollektiv zu Zweien.

         

        c) Die Revisionsstelle

         Art. 29

        • Die Revisionsstelle setzt sich aus zwei Rechnungsrevisoren, die von der Generalversammlung gewählt werden, zusammen.
        • Als Rechnungsrevisoren sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder wählbar. Sie sollten nach Möglichkeit über gute buchhalterische Kenntnisse verfügen.

        Art. 30

        • Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung und erstatten über die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit schriftlich Bericht zu Handen der ordentlichen Generalversammlung.
        • Sie sind berechtigt, jederzeit eine Kassarevision vorzunehmen.

        Kapitel 4: Die Kommissionen

        Art. 31

        • Der Verein verfügt über eine Spiel-, eine Junioren- und eine Senioren-/Veteranenkommission.
        • Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Spezialkommissionen einsetzen.
        • Die Zusammensetzung und die genauen Aufgaben dieser Kommissionen sind in Pflichtenheften umschrieben, die jeweils vom Vorstand zu genehmigen sind.

        Kapitel 5: Finanzen

        Art. 32

        Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

        • den von der Generalversammlung festgesetzten ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen;
        • Subventionen;
        • Sammlungen/Schenkungen;
        • Nettoerträgen aus Veranstaltungen, Werbung, Clubwirtschaft usw.

         

        Art. 33

        • Die ordentlichen Mitgliederbeiträge sind zu Beginn des Vereins- bzw. Geschäftsjahres resp. beim Eintritt in den Verein zu entrichten.
        • Mitgliedern, die in der 2. Hälfte des Vereins- bzw. Geschäftsjahres (nach dem 31. März) beitreten, kann der jeweilige Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstands reduziert werden.
        • Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern den Beitrag erlassen.

        Art. 34

        Separat geführte Kassen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Dieser kann dazu spezielle Regulative erlassen.

        Art. 35

        Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder ist auf die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge beschränkt. Jede weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

        Kapitel 6: Statutenänderungen

        Art. 36

        Über Statutenänderungen beschliesst die Generalversammlung, wobei sich mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für eine vorgeschlagene Änderung auszusprechen haben, damit diese als angenommen gilt.

        Art. 37

        • Anträge auf Statutenänderungen sind den stimmberechtigten Mitgliedern in vollem Wortlaut in der Traktandenliste der betreffenden Generalversammlung mitzuteilen.
        • Anträge auf Statutenänderungen von Mitgliedern sind dem Vorstand 30 Tage vor der Generalversammlung mit eingeschriebenem Brief einzureichen.

        Kapitel 7: Auflösung des Vereins

        Art. 38

        • Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, die speziell zu diesem Zweck einzuberufen ist.
        • Diese ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder an der speziellen ausserordentlichen Generalversammlung anwesend sind.
        • Die Auflösung erfolgt, wenn sich mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen und wenn sich zugleich nicht mehr als 15 stimmberechtigte Mitglieder für den Fortbestand des Vereins aussprechen.

        Art. 39

        • Im Falle der Auflösung ist der Verein ordentlich zu liquidieren.
        • Zu diesem Zweck wird eine spezielle Kommission eingesetzt.

        Art. 40

        •  Ein allfälliger Vermögensüberschuss darf nicht unter den Mitgliedern verteilt werden. Er muss beim Zentralsekretariat des SFV oder bei der zuständigen Gemeindebehörde hinterlegt werden, bis sich in der Gemeinde Uster ein neuer Verein mit gleichem Zweck bildet.
        • Sollte innert 10 Jahren nach der Auflösung des Vereins in der Gemeinde Uster kein neuer Verein mit gleichem Zweck gegründet werden, soll der SFV bzw. die zuständige Gemeindebehörde den hinterlegten Betrag einem Sportverein der Gemeinde Uster vermachen.

        Schlussbestimmungen

        Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 25. November 2018 genehmigt. Sie treten mit Genehmigung durch den Zentralvorstand des SFV in Kraft.

        Aktuelle Club Sponsoren